Es gibt keine bevorstehenden Veranstaltungen.

  • Kulturforum Südliche Bergstraße e.V
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Über uns

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Vorstands des Kulturforums Südliche Bergstraße e.V.

§ 1 Sitzungen

1. Der Vorstand legt die Termine für die turnusmäßigen Vorstandssitzungen je-weils zu Beginn des Jahres für das laufende Jahr fest.
2. Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Verhinderung ist der/die Vorsitzende zu informieren..
3. Die Sitzungen des Vorstands sind für alle Mitglieder des Kulturforums in der Regel öffentlich. Sie sind in Ausnahmefällen nicht öffentlich, wenn der Vorstand dies beschließt.
4. Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen. Ist er/sie verhindert, leitet der/die Stellvertreter/in die Sitzung.

§ 2 Tagesordnung

1. Die Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden aufgestellt.
2. Sie ist den Vorstandsmitgliedern eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Beratungs- und Beschlussgegenstände

1. Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Punkte.
2. Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen und zur Beratung, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu-stimmt.

§ 4 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-mitglieder anwesend sind.
2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem Sitzungsleiter festzu-stellen.
3. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglie-der des Vorstands berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
4. Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 5 Protokoll

1. Über die wesentlichen Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
2. Das Protokoll muss umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Teilnehmerliste, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses.
3. Das Sitzungsprotokoll ist von dem/der Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.
4. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln.
5. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollten bis Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 31. Oktober 2015 in Kraft.

 

 

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung des Kulturforums Südliche Bergstraße e.V.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf und Durchführung der Mitgliederversammlungen des Kulturforums Südliche Bergstraße e.V.
Die Bestimmungen der Satzung des Kulturforums haben jeweils Vorrang.

§ 2 Einberufung und Öffentlichkeit

Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung. Die Tagesordnung und Beschlussunterlagen sind beizufügen.
Mitgliederversammlungen sind vereinsöffentlich. Auf Beschluss der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden.

§ 3 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Mitglieder sind berechtigt, vor der Abstimmung über einen Beschlussantrag die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung feststellen zu lassen.

§ 4 Versammlungsleitung

Die/Der  Vorsitzende/r  (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden leitet  der/die Stellvertreter/in die Versammlung.
Der/Die Versammlungsleiter/in kann das Wort entziehen. Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeit und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung beschließt die Versammlung.
Der/Die Versammlungsleiter/in prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Über Änderungsanträge der Tagesordnung entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

Das Wort erteilt der/die Versammlungsleiter/in. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. Rednerliste. Der/die Versammlungsleiter/in kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
Berichterstatter und Antragssteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom/von der Versammlungsleiter/in nachzukommen.

§ 6 Wort zur Geschäftsordnung

Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt,  wenn der Vorredner geendet hat.
Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden. Der/die Versammlungsleiter/in kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

§ 7 Anträge

Anträge zur Mitgliederversammlung können alle stimmberechtigten Mitglieder stellen. Diese sind schriftlich und mit Begründung einzureichen und müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen, wenn keine andere Frist durch die Satzung geregelt ist.
Dringlichkeitsanträge können auf der Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Zweidrittel-Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Für Anträge auf Satzungsänderung sind Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung nicht zulässig.

§ 8 Abstimmungen

Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder die nicht allen Mitgliedern vor Beginn der Sitzung bekannt gemacht wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den/die Versammlungsleiter/in zu verlesen. Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht namentliche oder geheime Abstimmung beantragt wird.
Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung.

§ 9 Wahlen

Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.
Beschließt die Versammlung nicht anderes, sind die Wahlen grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.
Die Versammlung wählt einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob der/die zur Wahl vorgeschlagene Kandidat/in die satzungsgemäßen Anforderungen erfüllt.
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Werden Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidatinnen oder Kandidaten aus dem ersten Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint und mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
Nach ihrer Wahl sind die Kandidaten/Kandidatinnen zu fragen, ob sie das Amt annehmen.
Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.

§ 10 Protokolle

Über die Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle zu führen, die Folgendes zu enthalten haben: Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung; namentliche Bezeichnung des Versammlungsleiters und Protokollführers; Zahl der erschienenen Mitglieder; Feststellung darüber, ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde; Feststellung darüber, ob die Versammlung beschlussfähig ist; Tagesordnung; Wortlaut der Anträge mit den Namen der Antragssteller; Art der Abstimmung; Abstimmungsergebnisse; Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
Die Protokolle sind vom/von der Protokollführer/in, zwei Mitgliedern und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Protokolle der Mitgliederversammlung sind innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern und dem Vorstand zuzustellen. Sie sind nicht zu versenden, wenn die Versammlung dies ausdrücklich beschließt.

§ 11 Änderung der Geschäftsordnung

Über Änderungen dieser Geschäftsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 5.11.2015 beschlossen und tritt am 6.11.2015 in Kraft.