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18:30 7. Wieslocher Kriminacht @ Kulturhaus Wiesloch
7. Wieslocher Kriminacht @ Kulturhaus Wiesloch
Nov 8 um 18:30 – 22:30
An vier verschiedenen Orten lesen sechs Autoren aus ihren jüngsten Büchern. Beginnen wird der Abend um 18:30 Uhr in der Stadtbücherei im Kulturhaus. Die Autoren verteilen sich nach der Begrüßung auf die verschiedenen „Tatorte“: das[...]
  • Kulturforum Südliche Bergstraße e.V
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Über uns

Satzung

Satzung des Vereins Kulturforum Südliche Bergstraße e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kulturforum Südliche Bergstraße“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesloch einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Wiesloch.

§ 2 Zielsetzung und Aufgaben

Zweck des Vereins ist es, Kunst und Kultur zu fördern, deren Akteuren eine Plattform zu bieten sowie Kreativität und gesellschaftliche Reflexion derer zu stärken, die an Kunst, Kultur und Umwelt interessiert oder darin aktiv sind. Das bestehende Kulturangebot soll um alternative und ergänzende Kulturangebote erweitert werden. Aktionen und Projekte von Kindern, Jugendlichen und Dritten mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung können gefördert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittel

Die Mittel des Vereins bestehen aus: – Zuschüssen und Subventionen der öffentlichen Hand – Geld- und Sachspenden – Erlösen aus Veranstaltungen und anderem – sowie Beiträgen

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen durch Beitrittserklärung werden. Bei Verlangen der Mitgliederversammlung muss die Aufnahme mehrheitlich von dieser bestätigt werden. Die Mitgliedschaft unterscheidet aktive und fördernde Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 6 Beiträge

Der Beitrag pro Jahr wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der ersten bzw. dem ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern, Kassiererin/Kassierer und zusätzlich bis zu fünf stimmberechtigten Beisitzerinnen/Beisitzern für vom Vorstand zu bestimmende Aufgaben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vertretungsberechtigt nach außen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder als Gesamtvertretungsberechtigte.
Über Vorstandsitzungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen, die von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen sind.

§ 9 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Ladung hat schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die nach Abgabe eines jährlichen Rechenschaftsberichtes zur Abstimmung gestellt wird. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr. Über Mitgliederversammlungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen, die von zwei Mitgliedern und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wiesloch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.

Beschlossen auf den Mitgliederversammlungen am 18. Juli  2011, 25. November 2013, 30. November 2016 und 7. Februar 2019.

Anhang:

I. Jährlicher Mitgliedsbeitrag

 1. Einzelpersonen 30,- Euro

 2. Eheleute bzw. Familien (einbezogen Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)        40,- Euro

 3. Juristische Personen  80,- Euro

 4. Fördermitglieder      mindestens 120,- Euro

 

II. Ermäßigter Mitgliedsbeitrag auf Antrag

Für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft.

 

 III. Zahlungsweise

1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils mit der Annahme des Aufnahmeantrags in voller Höhe fällig.

2. Die Zahlung des Beitrags erfolgt im Lastschriftverfahren. Auf Wunsch kann der Beitrag auch per Überweisung gezahlt werden.

Beschlossen auf den Mitgliederversammlungen am 18. Juli  2011, 25. November 2013, 30. November 2016 und 7. Februar 2019.